FöV-Treff

Satzung

des Vereins der Freunde und Förderer der Wirtschaftsfachschulen Castrop-Rauxel e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Absolventen und Studierenden der Wirtschaftsfachschulen am Berufskolleg Castrop-Rauxel.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

• die Zusammenführung und den Zusammenhalt der Absolventen und Studierenden,
• mögliche Teilnahme der Absolventen und Studierenden an Fort- und Weiterbildungsmaß-nahmen,
• Unterstützung der Fachschulen durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

§ 2 Geschäftsbetrieb

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Verein der Freunde und Förderer der Wirtschaftsfachschulen Castrop-Rauxel e.V.“

Sitz des Vereins ist Castrop-Rauxel.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Bürger werden, vornehmlich Absolventen, Studierende, Lehrer und Förderer der Wirtschaftsfachschulen. Mitglied können ebenfalls Unternehmen und juristische Personen werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft geht verloren:

• durch Tod,
• durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
• durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann,
• wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind,
• durch Austritt,
• durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen, er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Mitgliedsbeiträge werden für das jeweilige Geschäftsjahr in der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Beiträge werden einmal jährlich im Lastschriftverfahren eingezogen.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer besteht,
2. die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet diese auch im Vorstand. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden (Austritt, Rücktritt, Tod, o.ä.), wird durch den verbleibenden Vorstand bis zum Ende der Wahlperiode kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied eingesetzt. Sollten alle Vorstandsmitglieder zurücktreten, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes einzuberufen.
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist für sich allein handlungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat. Die Einladungen erfolgen schriftlich in Textform (per Brief oder per E-Mail). Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich.

Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall des stellvertretenden Vorsitzenden, leisten.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsverhandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

1. den Jahresbericht,
2. den Rechenschaftsbericht des Kassierers,
3. die Entlastung des Vorstands,
4. die Neuwahl des Vorstands,
5. die Festlegung des Mitgliedsbeitrags für das folgende Geschäftsjahr,
6. die Wahl von zwei Kassenprüfern.

Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform (per Brief oder per E-Mail) ein. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Tagung zu erfolgen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen; erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.

§ 8 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins an den „Förderverein der Beruflichen Schulen Castrop-Rauxel e.V.“ weitergeleitet, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Castrop-Rauxel, 5. September 2014

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